GFPS e. V. > Verein > Satzung
Der Verein führt den Namen »GFPS – Gemeinschaft für studentischen Austausch in Mittel- und Osteuropa«. Nach der Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Zusatz »e. V.«.
Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Studienjahr (1. 10. bis 30. 9.), welches sich in das Wintersemester (1. 10 bis 31. 3) und das Sommersemester (1. 4. bis 30. 9.) unterteilt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben verwirklicht:
Partnerorganisationen der GFPS sind GFPS-Polska (Stowarzyszenie naukowe-kulturalne w Europie Srodkowej i Wschodniej) mit Sitz in Krakau sowie GFPS-CZ mit Sitz in der Tschechischen Republik.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der sorgeberechtigten Person vorzulegen.
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der oder dem Antragstellenden die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt 3 Wochen nach der Annahme des Aufnahmeantrages.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß seitens des Vorstands. Der Austritt ist mindestens einen Monat vor Ablauf des laufenden Semesters dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird zu Beginn des nächsten Semesters wirksam. Der Ausschluß kann beschlossen werden, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum von zwei Semestern nicht leistet oder sich vereinsschädigend verhält. Die Entscheidung über den Ausschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Vorstandes und muß begründet werden.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.
Die Mitglieder haben die Pflicht, semesterweise einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jedes Mitglied selbst festsetzt. Dieser Satz kann bis einen Monat vor Ende des jeweils laufenden Semesters durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand für die Zeit ab dem folgenden Semester geändert werden. Einen Mindestbeitrag, der für verschiedene Mitgliedsgruppen differenziert sein kann, bestimmt die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind:
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind in der Regel mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen und sollen begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Zahl der ordentlichen Mitglieder oder mindestens drei Regionalgruppen mit mindestens 2/3 ihrer Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
Der Vorstand leitet die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, darunter die oder der erste/r Vorsitzende, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sowie eine Kassenführerin oder ein Kassenführer. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Personen, die den Vorsitz und dessen Stellvertretung innehaben; beide sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand tritt mindestens alle drei Monate zusammen, um über die laufenden Vereinsgeschäfte zu beschließen. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen, die dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind. Interessierte Mitglieder können an den Sitzungen des Vorstand teilnehmen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nicht mehr als ein Mitglied abwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefällt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, kann der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger benennen, die oder der das Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch verwaltet.
Die Kassenführerin oder der Kassenführer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie oder er hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Nur sie oder er ist berechtigt Quittungen auszustellen.
Im Auftrag unserer Partnerorganisationen nimmt eine Kommission die Auswahl der deutschen Stipendiatinnen und Stipendiaten vor. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Auswahlkommission regelt ein Statut, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen bzw. zu ändern ist.
Sind in einer Stadt mehr als fünf Mitglieder wohnhaft, so kann eine GFPS-Regionalgruppe gebildet werden, die sich der Verwirklichung des Vereinszwecks - insbesondere der Betreuung von GFPS-Stipendiatinnen und Stipendiaten - in der jeweiligen Stadt widmet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein führt seine Tätigkeit durch die ehrenamtliche Arbeit seiner Mitglieder aus.
Satzungsänderungen können nur bei einer 3/4-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft, die es zur Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat.
Freiburg im Breisgau, den 20. Februar 1984
Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung von GFPS e.V. am 27. Mai 2006 in Potsdam
Stand: Mai 2002
Unsere ausschließlich ehrenamtliche Tätigkeit steht unter der Schirmherrschaft von Prof. Dr. Gesine Schwan und ist vom Finanzamt Freiburg im Breisgau als gemeinnützig anerkannt. Kommentare oder Anregungen? Wir freuen uns über Deinen Beitrag.
Kontakt zur GFPS | Partner: GFPS-Polska und GFPS-CZ | Impressum
Letzte Änderung: 03.09.2006