Gemeinschaft für studentischen Austausch in Mittel- und Osteuropa (GFPS) e. V.

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Satzung
der GFPS – Gemeinschaft für studentischen Austausch in Mittel- und Osteuropa

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »GFPS – Gemeinschaft für studentischen Austausch in Mittel- und Osteuropa«. Nach der Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Zusatz »e. V.«. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. 4. und endet am 31. 3. Es unterteilt sich in das Sommersemester (1. 4. bis 30. 9.) und das Wintersemester (1. 10. bis 31. 3.).

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben verwirklicht:

  • Förderung von zeitlich befristeten Studienaufenthalten polnischer, tschechischer, belarussischer und ukrainischer Studierender in der Bundesrepublik Deutschland durch die Vergabe von Stipendien und die Betreuung der Stipendiatinnen und Stipendiaten am Studienort.
  • Vorbereitung und Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und Begegnungsfreizeiten für Studierende.
  • die Förderung von zeitlich befristeten Studienaufenthalten deutscher Studierender in der Republik Polen und in der Tschechischen Republik durch Zusammenarbeit mit den unter § 3 genannten Partnerorganisationen.

Dabei berücksichtigt der Verein folgende Grundsätze:

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden.
  2. Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich einer demokratischen, solidarischen und diskriminierungssensiblen Grundhaltung verpflichtet.
  3. Der Verein und seine Mitglieder widmen sich dem Aufbau, der Förderung und der Erhaltung einer demokratischen, offenen, solidarischen und transnationalen Zivilgesellschaft.
  4. Der Verein und seine Mitglieder widmen sich interkultureller Begegnung und fördern europäischen Austausch und Verständigung. Dabei versteht sich der Verein als Ermöglichungsraum für die Mitwirkung an einer Gesellschaft, die besonderen Wert auf die Gleichbehandlung von Menschen unabhängig von physischer und psychischer Verfassung, geschlechtlicher Identität und sexueller Orientierung, Religion und Weltanschauung, ethnischer Herkunft, Nationalität oder kultureller Sozialisation legt.
  5. Der Verein und seine Mitglieder lehnen jegliche Form von Hassrede und Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, ab.

§ 3 Partnerorganisationen

Partnerorganisationen der GFPS sind GFPS-Polska (Stowarzyszenie naukowe-kulturalne w Europie Srodkowej i Wschodniej) mit Sitz in Krakau sowie GFPS-CZ mit Sitz in der Tschechischen Republik.

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der sorgeberechtigten Person vorzulegen.

Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der oder dem Antragstellenden die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft beginnt 3 Wochen nach der Annahme des Aufnahmeantrages.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss seitens des Vorstands. Der Austritt ist mindestens einen Monat vor Ablauf des laufenden Semesters dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird zu Beginn des nächsten Semesters wirksam. Der Ausschluss kann beschlossen werden, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum von zwei Semestern nicht leistet oder sich vereinsschädigend verhält. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Vorstandes und muss begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.

Die Mitglieder haben die Pflicht, semesterweise einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jedes Mitglied selbst festsetzt. Dieser Satz kann bis einen Monat vor Ende des jeweils laufenden Semesters durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand für die Zeit ab dem folgenden Semester geändert werden. Einen Mindestbeitrag, der für verschiedene Mitgliedsgruppen differenziert sein kann, bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung sind in der Regel mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen und sollen begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands, darunter eines Berichtes der Kassenführerin oder des Kassenführers.

  2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers.

  3. Entlastung des Vorstandes.

  4. Wahl des neuen Vorstandes; zuvor setzt die Mitgliederversammlung die Zahl der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit fest. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen, wobei mit der Wahl des Vorsitzes zu beginnen ist.

  5. Wahl einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers. Sie oder er hat eine Amtszeit von einem Jahr und hat den Rechenschaftsbericht über die Kassenführung und die Buchführung des Vereins zu prüfen. Sie oder er darf nicht dem Vorstand angehören.

  6. Wahl neuer Mitglieder des Vereinsbeirats. Die Anzahl der wählbaren Vereinsbeiräte kann durch einen Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit auf nicht weniger als 4 Mitglieder beschränkt werden. Wird die Anzahl nicht beschränkt, gilt § 11 Ziffer 4. Der Beirat wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl der Beiratsmitglieder hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.

  7. Die Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge für die verschiedenen Mitgliedsgruppen.

  8. Jede Änderung der Satzung.

  9. Entscheidung über die Anträge der Mitglieder.

  10. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Zahl der ordentlichen Mitglieder oder mindestens drei Regionalgruppen mit mindestens 2/3 ihrer Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand leitet die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, darunter die oder der erste/r Vorsitzende, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sowie eine Kassenführerin oder ein Kassenführer. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Personen, die den Vorsitz und dessen Stellvertretung innehaben; beide sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand tritt mindestens alle drei Monate zusammen, um über die laufenden Vereinsgeschäfte zu beschließen. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen, die dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind. Interessierte Mitglieder können an den Sitzungen des Vorstand teilnehmen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nicht mehr als ein Mitglied abwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefällt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, kann der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger benennen, die oder der das Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch verwaltet.

Die Kassenführerin oder der Kassenführer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie oder er hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Nur sie oder er ist berechtigt Quittungen auszustellen.

§ 11 Vereinsbeirat

Der Vereinsbeirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er berät hierzu über strategische Ziele und Initiativen des Vereins und unterbreitet dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung entsprechende Vorschläge.

Zudem stellt der Vereinsbeirat ein Bindeglied zwischen Vorstand und Alumni (nicht mehr aktiv in die alltägliche Vereinsarbeit involvierten Mitgliedern) dar und trägt zur Kontinuität von Wissen und Erfahrung innerhalb des Vereins und in der Kommunikation mit den Partnervereinen und Förderern bei.

Auf Wunsch des Vorstandes unterstützt der Vereinsbeirat diesen bei der Organisation und inhaltlichen Planung der Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen.

Der Vereinsbeirat besteht aus höchstens zehn Vereinsmitgliedern, soweit die Anzahl durch den Vorstand nicht begrenzt wurde, vgl. § 9 Ziffer 6. Neue Mitglieder werden per Wahl durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Dauer der Amtszeit beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederwahl zulässig.

Der Vereinsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Arbeitsweise regelt. Änderungen werden der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 12 Auswahlkommission und Stadtgruppen

Im Auftrag unserer Partnerorganisationen nimmt eine Kommission die Auswahl der deutschen Stipendiatinnen und Stipendiaten vor. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Auswahlkommission regelt ein Statut, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen bzw. zu ändern ist.

Sind in einer Stadt mehr als fünf Mitglieder wohnhaft, so kann eine GFPS-Regionalgruppe gebildet werden, die sich der Verwirklichung des Vereinszwecks – insbesondere der Betreuung von GFPS-Stipendiatinnen und Stipendiaten – in der jeweiligen Stadt widmet.

§ 13 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein führt seine Tätigkeit durch die ehrenamtliche Arbeit seiner Mitglieder aus.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur bei einer 3/4-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft, die es zur Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat.

Freiburg im Breisgau, den 20. Februar 1984
Zuletzt geändert durch die Online-Mitgliederversammlung von GFPS e.V. am 04. Juli 2020